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Der grüne Mietvertrag, oder auch neudeutsch Green Lease, wird aktuell in der Fachwelt heiß diskutiert. Insbesondere stellt sich für die Vermieterseite die Frage, wie sich Mietinteressenten zur ökologischen Bewirtschaftung bereits in der Anmietung überzeugen und verpflichten lassen. Denn das ist für viele Zertifizierungen Grundvoraussetzung – ohne den Mieter geht es nicht.

In Deutschland gibt es jetzt einen Referenzrahmen für sogenannte nachhaltige und ökologische Mietverträge im gewerblichen Bereich. Initiiert von der Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer haben sich promiente Branchenvertreter auf 50 Regelungsempfehlungen für einen „Green Lease“ geeinigt – einen Mietvertrag, in dem sich Mieter und Vermieter auch zu einer nachhaltigen und umweltschonenden Nutzung und Bewirtschaftung von Gewerbeimmobilien verpflichten. Zu der Arbeitsgruppe, welche die Empfehlungen in Zusammenarbeit mit Mietern und Vermietern erarbeitet hat, gehörten Vertreter von alstria office, Daimler Real Estate, Deutsche Bank, EPM Assetis, Ernst & Young Real Estate, dem IREBS Institut für Immobilienwirtschaft an der Universität Regensburg, Jones Lang LaSalle, Union Investment Real Estate und des Branchenverbands ZIA.

 

Quelle: Broschüre Green Lease, Webseite www.der-gruene-mietvertrag.de

Die Broschüre gibt kompetente Empfehlung in über 50 Regelungsempfehlungen zu Themen wie … Hilfreich ist dabei die Unterscheidung, die Regelungen eine Zertifizierung betreffen oder von dieser unabhängig sind. Das trifft z.B. auf die empfohlenen Regelungen zur Reinigung zu. Im Folgenden ein Auszug und Beispiel aus dem Werk (S. 29):

Die mit Abstand häufigste Maßnahme regelmäßiger Pflege einer Immobilie und gleichzeitig einer der Bereiche, in denen sich Nachhaltigkeitsaspekte ohne Schwierigkeiten in den Mietvertrag einführen lassen, ist die Reinigung. In der Regel ist der Vermieter für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen des Mietobjektes zuständig (wobei er die Kosten hierfür auf die Mieter umlegt) und der Mieter (auf eigene Kosten) für die Reinigung der exklusiv von ihm genutzten Flächen des Mietobjektes. Die nachfolgende Regelungsempfehlung 18 stellt Kriterien auf, die bei der Reinigung zu berücksichtigen sind. Da meist sowohl Vermieter als auch Mieter die Reinigung durch von ihnen beauftragte Dienstleister erledigen lassen, ist in Ziff. 2 der Regelungsempfehlung 18 ausdrücklich die Pflicht zur „Weitergabe“ der Verpflichtungen aus Ziff. 1 an die Reinigungsunternehmen vorgesehen.

„Für die Reinigung des Mietobjektes gilt Folgendes:

• Soweit für die Reinigung Reinigungsmittel verwendet werden, muss es sich um ökologisch unbedenkliche Reinigungsmittel (z.B. solche, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder Umweltsiegeln des Typs I im Sinne der ISO 14024 ausgezeichnet sind) handeln. Von mehreren gleich wirksamen Reinigungsverfahren ist das umweltschonendere anzuwenden (z.B. mechanische statt chemische Rohrreinigung), und zwar auch dann, wenn dies zu Mehrkosten führt.
• Diese Vorgaben sind den beauftragten Reinigungsunternehmen entsprechend aufzuerlegen und der jeweils anderen Partei ist die Einhaltung dieser Vorgaben jährlich nachzuweisen (z.B. durch Vorlage von  Einkaufsbelegen oder einer schriftlichen Bestätigung der beauftragten Reinigungsunternehmen).“

Die Broschüre erhalten Sie hier zum download oder direkt auf der Webseite http://www.der-gruene-mietvertrag.de

Weitere Informationen zu Green Lease erhalten Sie auf unserem Partnerportal GreenImmo

 

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